bwl:prokura-handelsvollmachten

Prokura

Die Prokura beschreibt die Möglichkeit der Übertragung von Verantwortung/Befugnissen innerhalb der Managementpyramide (top-down-Entscheidungen).

  • Sie ist eine Vertretungsbefugnis mit weitreichenden Vollmachten
  • sie berechtigt alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen

Aber nicht:

  • Das Unternehmen zu verkaufen
  • Grundstücke zu belasten oder zu verkaufen (höchstens mit besonderer Vollmacht)
  • die Bilanz/Steuererklärung zu unterschreiben
  • neue Gesellschafter aufzunehmen
  • Eintragungen in Handelsregisterbuch zu beantragen
  • Konkurs anzumelden
  • Einzelprokura: Unterschrift mit ppa. (Name)
  • Gesamt-/Doppenprokura (beide müssen unterschreiben)
  • Filialprokura

Handelsvollmachten

Handelsvollmachten nach §54ff HGB:

  • Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften
  • Bevollmächtigung zum Betreiben eines Handelsgewerbes
  1. allgemeine Handlungsvollmacht: berechtigt zu allen gewöhnlichen Rechtsgeschäften in den betreffenden Handelsgewerbe Unterschrift: i.V. / i.A.
  2. Teilvollmacht (Artvollmacht): Vollmacht für Rechtshandlungen einer bestimmten Art, die in einem bestimmten Rahmen immer wiederkehren
  3. Einzelvollmacht (Spezialvollmacht): Zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung

Wodurch unterscheiden Sich Prokura und Handelsvollmacht?

Ein Prokurist ist unbeschränkt in allen handelfremden und handelseigenen Geschäften und Rechtshandlungen (§49 HGB), außer im Handel und der Belastung von Grundstücken (Abs.2). Prokura können erweitert (§49, Abs. 2)m aber nur unter Bestimmten Umständen beschränkt (§ 50, Abs. 3) werden. Der Prokurist hat bei Zeichnung mit seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (§51). Dagegen darf ein Handelsbevollmächtigter nur handelseigenen („gewöhnlichen“ §54, Abs.1) Geschäften und Rechtshandlungen nachgehen ($54). Ihm ist ausdrücklich nicht erlaubt, einen eine Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (§57).

Quelle